Rechtsanwälte Engelmann, unsere Schwerpunkte | Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Familienrecht

Im Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit beraten und vertreten wir unsere Mandantinnen und Mandanten im Bereich des Familienrechts. Dieser juristische Themenkomplex ist weit gefächert und unterscheidet sich insbesondere durch seine emotionale Komponente.

Trennung und Scheidung

In 2018 lag die Scheidungsrate der Eheschließungen bei 32,94 %. In einem Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Eine Ehe kann ausschließlich vor dem zuständigen Familiengericht geschieden werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik „Onlinescheidung“.

Der finanzielle Ausgleich einer Ehe orientiert sich immer am Halbteilungsgrundsatz, sofern kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde. Dies bedeutet, dass alles, was während intakter Beziehung erwirtschaftet wurde, grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Hiervon gibt es selbstverständlich Ausnahmen und es sind Stichtage zu beachten.

Der Versorgungsausgleich regelt zum Beispiel die Verteilung der jeweiligen Anwartschaften für der Altersversorgung. Zwischen den Ehegatten kann ein Zugewinnausgleich, d.h. die Vermögensauseinandersetzung stattfinden. Beidseitig sind Vermögensverzeichnisse zu erstellen, um den Ausgleichsanspruch (Zahlbetrag) zu ermitteln ohne das eine tatsächliche Teilung der eigentlichen Werte (zum Beispiel Grundstück, Lebensversicherung, Unternehmen) stattfindet. Mit der Trennung und Scheidung schließen sich Fragen im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen ebenso an, wie solche aus dem Erbrecht oder der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft bezogen auf eine Immobilie.

Erstarkt sind ebenso die gesetzlichen Regelungen bezüglich gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, welche sich unwesentlich von den vorstehenden Ausführungen unterscheiden.

Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der Trennung Ausgleichsansprüche gegenüber dem früheren Lebenspartner bestehen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Umstand berücksichtigt, dass viele Paare sich bewusst gegen den Bund der Ehe entschieden haben. Dennoch leben sie viele Jahre zusammen, bekommen Kinder und sind wirtschaftlich verwoben.

Eheverträge
In einem Ehevertrag können Individualvereinbarungen getroffen werden. Der Vertrag kann vor oder auch während intakter Ehe geschlossen werden. Bei Eheverträgen geht es im Kern um  ehebezogene familienrechtliche Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung für die Zeit intakter Beziehung als auch für jene einer möglichen Trennung und Scheidung  abweichen.
Ein solcher Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, da er andernfalls nicht der notwendigen Form entspricht und folglich unwirksam ist. Da jede Ehe von eigenen, besonderen Merkmalen gekennzeichnet ist, empfehlen wir, sich mit den möglichen Sachverhalten vertraut zu machen und einen Notar Ihrer Wahl aufzusuchen, welcher Sie als Eheleute oder wenn Sie solche werden wollen aufgrund seiner Neutralität gut beraten wird. Ob Sie während intakter Beziehung einen Anwalt beauftragen wollen, der ausschließlich parteilich berät, liegt in Ihrem Ermessen.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Möchten oder können Sie ihre Ehe nicht fortsetzen, so besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Vertragsabschluss bietet Ihnen den Vorteil, dass sie als Ehegatten Klarheit über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit ihrer Trennung schaffen.

Die Inhalte sind jene, welche wir bereits einleitend benannt haben. Eine anwaltliche Beratung erachten wir für sehr empfehlenswert, da das vertragliche Konstrukt sehr auf Ihren Einzelfall zugeschnitten werden sollte. Wir beraten an dieser Stelle sehr umfangreich und individuell, wissen wir um die Bedeutung für Ihr weiteres Leben.

Der Abschluss eines derartigen Vertrages dient als Weichenstellung und kann  weiterhin zum Beispiel eine mögliche Gütertrennung, die Auseinandersetzung von Grundeigentum verbunden mit der Lastenfreistellung von Krediten, die Zuordnung der Ehewohnung, den finanziellen Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen beinhalten.

Sie geben uns vor, in welchem finanziellen Rahmen Sie sich bzgl. unserer Gebühren bewegen wollen. Offerten sind Beratungen, eine zu führende Korrespondenz oder die Begleitung bis zur Vertragsunterzeichnung. Wird eine solche verwirklicht ersetzt sie zeit- und kostenaufwendige mögliche Gerichtsverfahren und schafft Lebenszeit.

Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht stellt einen weiteren Teil unserer anwaltlichen Tätigkeit dar. Eine Unterhaltsberechnung bedarf einer umfassenden Fachkenntnis.  Alle Berechnungen werden selbstverständlich anhand der aktuellen Rechtsprechung erstellt, individuelle Besonderheiten geprüft und Varianten dargestellt.
Hierzu ist es notwendig, dass die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Parteien geprüft werden. In Einzelfällen kann ein Unterhaltsanspruch auch gänzlich ausgeschlossen sein.

Schwerpunkte in diesem Recht sind der

  • Unterhaltsanspruch minder- und volljähriger Kinder,
    Trennungsunterhalt, welcher bis zur Scheidung gelten kann,
  • nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung, welcher befristet und herabgesetzt werden kann.

Kindschaftsrecht

Der Begriff „Kindschaftsrecht“ ist in der Umgangssprache nicht sehr verbreitet. Gemeint ist mit dieser Bezeichnung alles, was vor dem Familiengericht in der Beziehung Familie-Kind geregelt wird.
Als wesentlicher Bestandteile sind die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und Abstammungsrecht zu nennen.

Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern eines minderjährigen Kindes für dieses zu sorgen. Das Grundgesetz schützt in Art. 6 Abs. 2, S. 1 GG das Elternrecht. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.
Der Sorge werden sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind, wie z.B. Bestimmung des Familiennamens,  die medizinische Versorgung, schulische Angelegenheiten, die Konfession oder ein Urlaubsaufenthalt  zugeordnet.
Ein wesentlicher Teil der elterlichen Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses Recht ermöglicht es dem jeweiligen Elternteil den Lebensmittelpunkt des Kindes zu bestimmen.

Umgang
Das Umgangsrecht beinhaltet den Anspruch, mit dem Kind Zeit zu verbringen. Jeder Elternteil hat ein Recht darauf, das Kind in seiner Entwicklung zu begleiten. Er soll die Möglichkeit haben, es zu fördern und zu erziehen, insbesondere seinen körperlichen und geistigen Zustand zu überwachen.
Das Umgangsrecht kann ausschließlich in Härtefällen ganz versagt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Sofern sich eine umgangsverpflichtete Person nicht an eine gerichtlich protokollierte und genehmigte Umgangsvereinbarung hält, kann auf Antrag gerichtlich eine Sanktion verhängt werden.

Abstammung
Wer die Mutter eines Kindes ist, ist häufig leicht zu beantworten. Bei der Vaterschaft kann diese Frage komplizierter  sein.
Wir beraten Sie zum Beispiel, wie zu verfahren ist, wenn Zweifel an einer Vaterschaft bestehen, wie es sich verhält, wenn ein Kind in einer Ehe geboren wird und der biologische Vater nicht der Ehemann ist. Ebenso informieren wir Sie über die Fristen, die das Gesetz in diesem Zusammenhang vorsieht.

Gewaltenschutzbrief

Das Gewaltenschutzrecht sanktioniert seit 2002  Formen der Gewalt im familiären und häuslichen Bereich. Grund für die Verabschiedung des Gesetzes war die schwierige Verfolgung von Gewalt innerhalb der privaten Strukturen. Das Gericht kann zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderliche Maßnahmen beschließen, wie zum Beispiel ein befristetes Abstands- und Kommunikationsverbot oder die vorübergehende Zuweisung der Ehewohnung.
Auch an dieser Stelle gelten – wie überwiegend – Fristen, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden können.